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Art. 1

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich''
      die Republik Österreich,
      „Tunesien''
      die Tunesische Republik;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet''
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Tunesien
      das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger''
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf Tunesien
      eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit im Sinne des
      tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich
      die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,
      in bezug auf Tunesien
      den Minister für soziale Angelegenheiten;
    6. Ziffer 6
      „Träger''
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger''
      den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen''
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Tunesien
      die Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105145

Alte Dokumentnummer

N6199112407H