Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
die Republik Österreich,
„Tunesien''
die Tunesische Republik;
„Gebiet''
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Tunesien
das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;
„Staatsangehöriger''
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Tunesien
eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit im Sinne des
tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf Tunesien
den Minister für soziale Angelegenheiten;
„Träger''
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
„Familienbeihilfen''
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Tunesien
die Familienbeihilfe.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12105145
Alte Dokumentnummer
N6199112407H