Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 14 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
    2. Litera b
      Besteht ein Anspruch, so hat jeder in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
    3. Litera c
      Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
    4. Litera d
      Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
    5. Litera e
      Bei Durchführung der Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
  2. Absatz 2,Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2 erster Satz genannten Zeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105159

Alte Dokumentnummer

N6199112421H