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Art. 16

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Die österreichischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für das Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den tunesischen Rechtsvorschriften hatte.
  4. Ziffer 4
    Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage außer Ansatz zu bleiben.
  5. Ziffer 5
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  6. Ziffer 6
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.
  7. Ziffer 7
    Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  8. Ziffer 8
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den tunesischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen tunesischen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  9. Ziffer 9
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105160

Alte Dokumentnummer

N6199112422H