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Art. 17

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Die tunesischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz haben Beiträge zur Zusatzversicherung außer Ansatz zu bleiben.
  2. Ziffer 2
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  3. Ziffer 3
    Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.
  4. Ziffer 4
    Erfüllt der Versicherte auch ohne Berücksichtigung des Artikels 14 die für einen Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, so stellt der tunesische Träger den Betrag der Leistung unter ausschließlicher Heranziehung der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten fest.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105161

Alte Dokumentnummer

N6199112423H