Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
Die tunesischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz haben Beiträge zur Zusatzversicherung außer Ansatz zu bleiben.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.
Erfüllt der Versicherte auch ohne Berücksichtigung des Artikels 14 die für einen Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, so stellt der tunesische Träger den Betrag der Leistung unter ausschließlicher Heranziehung der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten fest.
Dokumentnummer
NOR12105161
Alte Dokumentnummer
N6199112423H