Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen, so ist der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festzustellen, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten.
(2)Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 15 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12105162
Alte Dokumentnummer
N6199112424H