Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen, so ist der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festzustellen, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 15 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105162

Alte Dokumentnummer

N6199112424H