Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung,
auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung,
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
In bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Krankengeldversicherung, Mutterschaftsgeldversicherung,
Arbeitsunfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12105146
Alte Dokumentnummer
N6199112408H