Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Tunesien aufhalten, beträgt monatlich 818 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1987 erhöht oder vermindert.
(2)Absatz 2,Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Tunesien aufhalten, erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner 1986 jeweils erhöht oder vermindert.
Dokumentnummer
NOR12105165
Alte Dokumentnummer
N6199112427H