Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten, deren rechtliche Stellung durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *1) oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *2) geregelt ist, nicht anzuwenden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Dokumentnummer
NOR12105147
Alte Dokumentnummer
N6199112409H