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Art. 30

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3001.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 33/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 33/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen haben die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen, wobei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR12105174

Alte Dokumentnummer

N6199112436H