Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
Zahlung von Renten
Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105195
Alte Dokumentnummer
N6199112455H