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Art. 16

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

  1. Absatz eins,Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105201

Alte Dokumentnummer

N6199112461H