Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1)Absatz eins,Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105201
Alte Dokumentnummer
N6199112461H