Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 19

Familienstandsbescheinigung

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 20 bis 25 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
    2. Litera b
      den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
    3. Litera c
      die Vor- und Familiennamen der Kinder,
    4. Litera d
      die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,
    5. Litera e
      das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
    6. Litera f
      den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
    7. Litera g
      ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und
    8. Litera h
      sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
  2. Absatz 2,Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.
  4. Absatz 4,Die Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist

In Österreich

von den Finanzämtern,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit auszustellen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Vorname, Familienname

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105204

Alte Dokumentnummer

N6199112464H