Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 19
Familienstandsbescheinigung
(1)Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 20 bis 25 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
die Vor- und Familiennamen der Kinder,
die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,
das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und
sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
(2)Absatz 2,Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.
(4)Absatz 4,Die Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist
In Österreich
von den Finanzämtern,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit auszustellen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Vorname, Familienname
Dokumentnummer
NOR12105204
Alte Dokumentnummer
N6199112464H