Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe:
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, in Tunesien
für die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung, die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie für die Familienbeihilfe:
die Staatliche Kasse für Soziale Sicherheit, für die Pensionsversicherung:
die Kasse für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschaftsversicherung,
Arbeitsunfallversicherung, Altersversicherung,
Invaliditätsversicherung