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Art. 20

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Schulbestätigung

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105205

Alte Dokumentnummer

N6199112465H