Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
Schulbestätigung
(1)Absatz eins,Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105205
Alte Dokumentnummer
N6199112465H