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Art. 4

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.
  2. Absatz 2,Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte,

insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.

  1. Absatz 3,Der nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105189

Alte Dokumentnummer

N6199112449H