Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.
(2)Absatz 2,Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte,
insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.
(3)Absatz 3,Der nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105189
Alte Dokumentnummer
N6199112449H