Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
    2. Litera b
      Er hat gleichzeitig der betreffenden Person seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Vertragsstaates anzugeben hat.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittel gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105191

Alte Dokumentnummer

N6199112451H