Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in
Fällen von Silikose und Asbestose
Der nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105192
Alte Dokumentnummer
N6199112452H