Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Verschlimmerung von Berufskrankheiten
In den im Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12105193
Alte Dokumentnummer
N6199112453H