Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.03.199131.12.1996 BGBl. Nr. 34/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 34/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008759

Dokumentnummer

NOR12105194

Alte Dokumentnummer

N6199112454H