Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,Paragraph 10, (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- oder andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
die gemäß § 8 Abs. 3 vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich zu benützen;die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich zu benützen;
Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen vorzunehmen;
Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
Wassersportgeräte zu benützen;
zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
Die Verbote gemäß Z 6, 8 und 10 gelten nicht für Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und Organe der Bundeswasserbauverwaltung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.Die Verbote gemäß Ziffer 6, 8 und 10 gelten nicht für Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 und Organe der Bundeswasserbauverwaltung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
(2)Absatz 2,Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, -reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, daß die Schiffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.
(3)Absatz 3,In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, daß entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m freibleibt.
(4)Absatz 4,In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.
(5)Absatz 5,Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (§ 59 Z 9 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (Paragraph 59, Ziffer 9, Litera c, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6)Absatz 6,In öffentlichen Häfen sind in Bereichen, die für die Lagerung oder den Umschlag leicht entzündlicher, feuergefährlicher oder Explosivstoffe bestimmt sind, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(7)Absatz 7,In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.
(8)Absatz 8,Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Schlagworte
Krananlage, Schiffswerftenreparaturbetrieb, Schweißarbeit,
Schiffswerftenausrüstungsbetrieb, Schneidearbeit, Lötarbeit,
BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105256
Alte Dokumentnummer
N6199112792H