Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Betreten öffentlicher Häfen
§ 11. (1) Das Betretungsverbot des § 57 Abs. 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen; sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen ergänzt werden.Paragraph 11, (1) Das Betretungsverbot des Paragraph 57, Absatz 8, des Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen; sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105257
Alte Dokumentnummer
N6199112793H