Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Ölhäfen
§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.Paragraph 12, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, 2, 3, 5, 7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ölhäfen müssen umzäunt sein.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 11 gilt auch für private Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 11, gilt auch für private Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb des Sicherheitsstreifens nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Der Sicherheitsstreifen erstreckt sich am Ufer je 50 m beiderseits der Umschlagsanlage und 5 m landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante). Während des Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des Sicherheitsstreifens durch Straßenfahrzeuge verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten Verbote ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung ins Wasser gelangter Flüssigkeit verhindert wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung und den Betrieb der Ölsperren sorgt.
(6)Absatz 6,Die Ölsperre muß während der gesamten Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammenliegende Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge können für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle muß gewährleistet sein, daß die Ölsperre bei einem Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und wirksam in Betrieb genommen wird.
(7)Absatz 7,Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerblichen Schiffahrt, die am Umschlag nicht teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(8)Absatz 8,Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß beim Umschlag ins Wasser gelangte brennbare Flüssigkeit rasch entfernt wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung der Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen sorgt.
(9)Absatz 9,Die mit Hilfe der in Abs. 8 genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten, Öle oder ölhältigen Wässer sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.Die mit Hilfe der in Absatz 8, genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten, Öle oder ölhältigen Wässer sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.
(10)Absatz 10,Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung zu melden.Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105258
Alte Dokumentnummer
N6199112794H