Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.Paragraph 13, (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2)Absatz 2,Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad C und einer Dampfspannung bei 37,8 Grad C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4)Absatz 4,Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5)Absatz 5,Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6)Absatz 6,Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7)Absatz 7,Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8)Absatz 8,Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9)Absatz 9,Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10)Absatz 10,Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11)Absatz 11,Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12)Absatz 12,Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13)Absatz 13,Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste Tanks und Laderäume solcher Fahrzeuge geöffnet werden.
Schlagworte
Tankraum, Anschrauben, BGBl. Nr. 449/1988
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12110292
Alte Dokumentnummer
N6199546808J