Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1428.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Umschlag von Explosivstoffen

Paragraph 14, Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die im Einzelfalle von den Organen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden. Solche Länden müssen von bewohnten Objekten, Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105260

Alte Dokumentnummer

N6199112796H