Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Umschlag von Explosivstoffen
§ 14. Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die im Einzelfalle von den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden. Solche Länden müssen von bewohnten Objekten, Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird. Paragraph 14, Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die im Einzelfalle von den Organen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden. Solche Länden müssen von bewohnten Objekten, Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105260
Alte Dokumentnummer
N6199112796H