Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1728.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

Paragraph 17, (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, daß sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4 000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind,

  1. Ziffer eins
    wenn außer mit Fahrgästen noch mit Frachtstücken gerechnet werden muß, wie Fußgängerbrücken der Klasse römisch eins,
  2. Ziffer 2
    sonstwie Fußgängerbrücken der Klasse römisch zwei
nach ÖNORM B 4002 (Allgemeine Grundlagen; Straßenbrücken) vom November 1970 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen.
  1. Absatz 2,Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, daß sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepaßt werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen so beweglich zu gestalten, daß sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.
  2. Absatz 3,Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, daß sie auch von Kindern und gebrechlichen Personen gefahrlos benützt werden können.
  3. Absatz 4,Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage müssen rutschsicher ausgestaltet sein; sie müssen dort, wo ein Absturz möglich ist, mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen umgeben sein.
  4. Absatz 5,Landstege müssen rutschsicher ausgestaltet sein; sie müssen mindeste Anmerkung, richtig: mindestens) 0,60 m breit und mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
  5. Absatz 6,Der landseitige Zugang zur Landungsanlage muß mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten des Schiffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (Paragraph 39, des Schiffahrtsgesetzes 1990) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehenbleiben auf der Landungsanlage ist verboten.'' anzubringen.
  6. Absatz 7,Werden Landungsanlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage ausreichend beleuchtet sein.
  7. Absatz 8,Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes tragt.
  8. Absatz 9,Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.
  9. Absatz 10,Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.
  10. Absatz 11,Das Laden und Löschen von Gütern über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen darf nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.
  11. Absatz 12,Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen ist verboten.
  12. Absatz 13,Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen und bei Unfallgefahr unzugänglich zu machen.

Schlagworte

Zugang, Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105263

Alte Dokumentnummer

N6199112799H