Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 13 anzuwenden.Paragraph 18, (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins bis 7 und 9 bis 13 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II, an anderen Gewässern als Wasserstraßen mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Landebrücken sind die ÖNORM B 4102 (Holzbau; Holzbrücken) vom April 1978, die ÖNORM B 4202 (Massivbau;Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse römisch zwei, an anderen Gewässern als Wasserstraßen mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken der Klasse römisch zwei nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Landebrücken sind die ÖNORM B 4102 (Holzbau; Holzbrücken) vom April 1978, die ÖNORM B 4202 (Massivbau;
Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau;
Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau;
Straßenbrücken) vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(3)Absatz 3,Feste Landungsanlagen von Fähren, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen mit heb- und senkbaren Landbrücken ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre in solcher Höhe einzustellen sind, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem Ende der Landebrücke und dem Deck des Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als 0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(4)Absatz 4,Die Lagerung der Landebrücken auf den schwimmenden Teilen der Landungsanlage muß so erfolgen, daß sich diese durch die Belastung nicht neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein, daß sie der Belastung durch die voll belasteten Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu bemessen, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als 0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(5)Absatz 5,Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (§ 59 Z 9 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (Paragraph 59, Ziffer 9, Litera c,) der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6)Absatz 6,Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw. zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu kennzeichnen.
(7)Absatz 7,Die landseitige Sperre der Landungsanlage darf nur so lange offen gehalten werden, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen von Gütern beendet ist.
(8)Absatz 8,Landungsplätze von Fähren müssen mit Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder Neigung gefährlich ist.
(9)Absatz 9,An Landungsplätzen von Fähren sind die Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.
(10)Absatz 10,Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen, bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen ist. Dieser Wasserstand muß am Ufer an entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken oder Hilfspegeln abgelesen werden können.
(11)Absatz 11,Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Landungsanlage zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.
(12)Absatz 12,Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage ist verboten.
(13)Absatz 13,An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als Fähren nicht anlegen.
Schlagworte
hebbar, BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105264
Alte Dokumentnummer
N6199112800H