Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muß mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muß beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schiffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.Paragraph 19, (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muß mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muß beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schiffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(2)Absatz 2,Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muß insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Absatz eins, angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muß insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.
(3)Absatz 3,Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen so bemessen sein, daß sie im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
(4)Absatz 4,Der Querschnitt des Tragseiles und des Zugseiles (Gierseiles) muß so bemessen sein, daß die Seile im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner Zugbeanspruchung aufweisen.
(5)Absatz 5,Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender Winddruck von 2500 N/m2 anzunehmen.
(6)Absatz 6,Für die Bemessung der Seilfähranlage unter Betriebslast ist
der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten Betriebswasserstand unter Beachtung der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen und
ein waagrecht mit 1 250 N/m2 wirkender Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in den festen oder in den beweglichen Bauteilen der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen hervorrufen kann.
(7)Absatz 7,Sind geeignete Windmeßgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muß jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrundeliegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmeßgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muß der Fährbetrieb so geführt werden, daß der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.Sind geeignete Windmeßgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Absatz 6, genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muß jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrundeliegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmeßgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muß der Fährbetrieb so geführt werden, daß der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.
(8)Absatz 8,Das Seilsystem von Hochseilfähren muß wirksam geerdet sein.
(9)Absatz 9,Zur Überprüfung des Seilsystems von Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung mittels Prüfwagen untersucht werden kann, muß an jedem der beiden Seilmaste ein solcher Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit für mindestens zwei Personen vorhanden sein. Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer Winde eingeholt werden können. Es müssen Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles am Tragseil vorhanden sein. Diese Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen, Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen ist alle drei Monate von einer geeigneten, fachkundigen Person des Fährunternehmens zu überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(10)Absatz 10,Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre muß so konstruiert sein, daß im Gefahrenfalle das Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann. Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muß dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren Winde befestigt sein.
(11)Absatz 11,Beim Stilliegen von Hochseilfähren ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß das Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei Betriebsunterbrechungen stilliegen muß.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105265
Alte Dokumentnummer
N6199112801H