Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Roll on/Roll off - Anlagen an Wasserstraßen
§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off-Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.Paragraph 20, (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off-Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.
(2)Absatz 2,Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Rampen sind die ÖNORM B 4202 (Massivbau; Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau; Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken) vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse römisch zwei nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Rampen sind die ÖNORM B 4202 (Massivbau; Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau; Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken) vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(4)Absatz 4,Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5)Absatz 5,Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen ausreichend beleuchtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105266
Alte Dokumentnummer
N6199112802H