Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2228.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

Paragraph 22, (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.

  1. Absatz 2,Als höchster Schiffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schiffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluß analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105268

Alte Dokumentnummer

N6199112804H