Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen
§ 22. (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.Paragraph 22, (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.
(2)Absatz 2,Als höchster Schiffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schiffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluß analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105268
Alte Dokumentnummer
N6199112804H