Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen - allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, gilt § 15 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Paragraph 24, (1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 15, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schiffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105270
Alte Dokumentnummer
N6199112806H