Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Brücken über die Donau
§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau muß mindestens 100 m betragen.Paragraph 25, (1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau muß mindestens 100 m betragen.
(2)Absatz 2,Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke (Abs. 1) von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, daß weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke (Absatz eins,) von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Absatz eins, genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, daß weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Für Brücken mit mehreren für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, daß dadurch weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.Für Brücken mit mehreren für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine geringere als die in Absatz eins, genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, daß dadurch weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muß die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2), stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muß die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.In den in Absatz eins und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muß die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,), stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muß die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105271
Alte Dokumentnummer
N6199112807H