Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2728.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Maßnahmen für die Radarschiffahrt im Bereich von Brücken

Paragraph 27, (1) Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1); Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Ziffer 2
    an Brücken gemäß Ziffer eins,, bei denen die Randträger weit auskragender Fahrbahnen oder Gehwege höher als ein Viertel der Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom Hauptträger größer als ein Drittel der Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern ist, sind die Stege der Hauptträger um mindestens 5 Grad aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1); Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  3. Ziffer 3
    an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere Kastenträger gebildet wird, sind die innenliegenden Stege dieser Träger um mindestens 5 Grad aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 3 der Anlage 1). Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  1. Absatz 2,Sind Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht möglich oder besteht die Unterseite der Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche, Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Absatz 3 bis 5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu Maschenweite muß etwa 1:10 betragen. Die Drähte müssen miteinander verschweißt oder feuerschlußverzinkt sein.
  2. Absatz 3,In Höhe der Konstruktionsunterkante kann eine horizontale ebene Fläche aus den in Absatz 2, genannten Materialien angebracht werden.
  3. Absatz 4,Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angebracht werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
  4. Absatz 5,Die Wirkung der in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern um mindestens so aus der Lotrechten kann bei einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich an den Längsträgern angebrachte reflektierende Flächen gleicher Neigung aus den in Absatz 2, genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Diese Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
  5. Absatz 6,Die für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an Auslegern in einem solchen Abstand von der Brückenkonstruktion angebracht sein, daß sie ein getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105273

Alte Dokumentnummer

N6199112809H