Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2828.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Maßnahmen für die Radarschiffahrt

im Bereich von Überspannungen

Paragraph 28, (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.

  1. Absatz 2,Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Absatz eins, hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105274

Alte Dokumentnummer

N6199112810H