Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Maßnahmen für die Radarschiffahrt
im Bereich von Überspannungen
§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.Paragraph 28, (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.
(2)Absatz 2,Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Absatz eins, hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105274
Alte Dokumentnummer
N6199112810H