Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.01.1995 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 3128.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 31, (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und instandgehalten werden.

  1. Absatz 2,Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  2. Absatz 3,Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  3. Absatz 4,Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  4. Absatz 5,Gefahrenstellen auf Schiffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern. Geländer müssen standfest und mindestens 1 m hoch sein und mindestens einen Durchzug zwischen der obersten Stange und dem Boden haben. Geländer sind an beiden Enden des Weges über Schiffahrtsanlagen auf einer angemessenen Strecke weiterzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12109957

Alte Dokumentnummer

N6199450703J