Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Ufergeld
§ 44. Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten. Paragraph 44, Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105290
Alte Dokumentnummer
N6199112826H