Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Winterstandsgeld
§ 46. (1) Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.Paragraph 46, (1) Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Absatz 4,) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Das Winterstandsgeld ist als einmaliger Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3,Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 45) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.Ist die Berechnung des Liegegeldes (Paragraph 45,) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.
(4)Absatz 4,Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. März.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105292
Alte Dokumentnummer
N6199112828H