Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Bemessungsgrundlagen
§ 47. (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sindParagraph 47, (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
für das Winterstands- und Liegegeld:
bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemißt sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. aa gilt entsprechend;
bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
(2)Absatz 2,Bei den Berechnungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.Bei den Berechnungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
(3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 3 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.
Schlagworte
Winterstandsgeld
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105293
Alte Dokumentnummer
N6199112829H