Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4728.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Bemessungsgrundlagen

Paragraph 47, (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind

  1. Ziffer eins
    für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      für das Winterstands- und Liegegeld:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemißt sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. aa gilt entsprechend;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
    2. Litera b
      für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
  1. Absatz 2,Bei den Berechnungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
  2. Absatz 3,Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.

Schlagworte

Winterstandsgeld

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105293

Alte Dokumentnummer

N6199112829H