Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Hafenentgelttarif
§ 48. (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, daß innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der ErrichtungskostenParagraph 48, (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, daß innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten
der Festmacheeinrichtungen,
der Abfall- und Altölsammelstellen,
der für die Schiffsbesatzung bestimmten sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen und
der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des Hafens
heranzuziehen. Für die Verzinsung der Errichtungskosten sind bei Fremdfinanzierung die effektiven Zinsen, ansonsten die kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen sind als Bemessungsgrundlage jeweils der Mittelrestbuchwert der Anlagen und der Durchschnittszinssatz der in den einzelnen Jahren erfolgten Emissionen von Bundesanleihen heranzuziehen. Für die Amortisierung der Errichtungskosten werden normale Abschreibungen entsprechend der Lebensdauer, für jene Wirtschaftsgüter, die nach 100%iger Abschreibung noch in Betrieb sind, Amortisationsquoten in Höhe der üblichen normalen Abschreibungen anerkannt. Amortisierung und Verzinsung der Errichtungskosten dürfen nur so weit berücksichtigt werden, als sie von der Hafenverwaltung getragen wurden. Dessenungeachtet ist bei der Festsetzung von Hafenentgelttarifen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Entgelt und Leistung zu wahren.
(2)Absatz 2,Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für 20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die Bemessungseinheiten, zu betragen.
Schlagworte
Abfallsammelstelle
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105294
Alte Dokumentnummer
N6199112830H