Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Befreiungen
§ 49. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben: Paragraph 49, Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
Schlagworte
Hilfsdienst, Verstelldienst
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105295
Alte Dokumentnummer
N6199112831H