Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Reinhaltung der Gewässer

Paragraph 4, (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.

  1. Absatz 2,Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien, Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105250

Alte Dokumentnummer

N6199112786H