Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Entstehen des Entgeltanspruches
§ 51. Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schiffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stilliegen benützt werden. Paragraph 51, Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schiffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stilliegen benützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12105297
Alte Dokumentnummer
N6199112833H