Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
Arten der Hafenentgelte,
Geltungsbereich
§ 54. (1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 33 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.Paragraph 54, (1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (Paragraph 33, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2)Absatz 2,Für Privathäfen gelten die §§ 44 und 45 unter der Einschränkung des § 55 sowie die §§ 48 bis 53.Für Privathäfen gelten die Paragraphen 44 und 45 unter der Einschränkung des Paragraph 55, sowie die Paragraphen 48 bis 53,