Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.06.1991 bis 27.08.2008 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.06.199127.08.2008 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Bestimmungen für Ölländen

Paragraph 7, (1) Für die Leitung brennbarer Flüssigkeiten von Land zu den Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Paragraph 13, zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muß mit einem Schnellverschluß versehen sein.

  1. Absatz 2,Der Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.
  2. Absatz 3,Im Bereich von Ölländen dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 4,Im Bereich von Ölländen sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Ölbinder bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu verwenden.
  4. Absatz 5,An Ölländen müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
  5. Absatz 6,Für Ölländen ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.
  6. Absatz 7,Im Bereich von Ölländen müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung brennbarer Flüssigkeiten (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.
  7. Absatz 8,Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten im Bereich von Ölländen ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, daß diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.
  8. Absatz 9,Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.
  9. Absatz 10,Während eines Gewitters dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht umgeschlagen und Tanks von Fahrzeugen nicht entgast werden.
  10. Absatz 11,Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Öllände innerhalb eines Sicherheitsstreifens von 10 m, gemessen landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante) nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren des Weges entlang der Öllände mit Straßenfahrzeugen verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Öllände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
  11. Absatz 12,Motorfahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, an eine Öllände anstellen oder von dort wegholen, dürfen an der Öllände nicht stilliegen.
  12. Absatz 13,An Ölländen dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stilliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit, Lötarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105253

Alte Dokumentnummer

N6199112789H