Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Einrichtungen für die Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.Paragraph 9, (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2)Absatz 2,In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3)Absatz 3,In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5)Absatz 5,Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Absatz 4, genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei Paragraph 13, Absatz 3, anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6)Absatz 6,Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4) ausgerüstet sein.Aufnahmeeinrichtungen gemäß Absatz 4, müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Paragraph 8, Absatz 4,) ausgerüstet sein.
(7)Absatz 7,Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Absatz 4, genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8)Absatz 8,Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9)Absatz 9,Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10)Absatz 10,Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11)Absatz 11,Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlußstelle folgen können.
(12)Absatz 12,Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Absatz 5, sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Absatz 4, bleibt davon unberührt.
(13)Absatz 13,Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.Andere Sonderabfälle gemäß Paragraph 9 Punkt 01, Ziffer 2, Litera j, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.
Schlagworte
Schiffsreparaturbetrieb, Gleichstrom, Anschrauben
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR40067387