Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Behindertenpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 495/2013Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Behindertenpaß ist mit einem Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des behinderten Menschen;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des behinderten Menschen ist jedenfalls einzutragen:
die Art der Behinderung, etwa daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes
gehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
blind oder stark sehbehindert ist;
gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
Diabetiker/Diabetikerin ist;
die Feststellung, daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes
einer Begleitperson bedarf;
dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört;
die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt.einen Ausweis nach Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung besitzt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.Die im Absatz 2, angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12105375
Alte Dokumentnummer
N6199114282J