Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 86/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.199131.12.2013 BGBl. Nr. 86/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 495/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausstellung von Behindertenpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 86/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 495/2013

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Behindertenpaß ist mit einem Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des behinderten Menschen;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      eine allfällige Befristung.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des behinderten Menschen ist jedenfalls einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Behinderung, etwa daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes
      1. Litera a
        gehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
      2. Litera b
        blind oder stark sehbehindert ist;
      3. Litera c
        gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
      4. Litera d
        ein Anfallsleiden hat;
      5. Litera e
        Diabetiker/Diabetikerin ist;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung, daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes
      1. Litera a
        einer Begleitperson bedarf;
      2. Litera b
        dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört;
      3. Litera c
        die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
      4. Litera d
        einen Ausweis nach Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung besitzt.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008765

Dokumentnummer

NOR12105375

Alte Dokumentnummer

N6199114282J