Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Behindertenpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 495/2013Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Behindertenpaß ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen in englischer und französischer Sprache beizufügen.
(2)Absatz 2,Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.
(3)Absatz 3,Der Behindertenpaß hat dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen und umfaßt zehn Seiten.Der Behindertenpaß hat dem Muster in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen und umfaßt zehn Seiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12105376
Alte Dokumentnummer
N6199114283J