Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1991Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.Paragraph 2, (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2)Absatz 2,Die Bundes- oder Landesreserven werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Dokumentnummer
NOR12105381
Alte Dokumentnummer
N6199114296J