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§ 11 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1122.03.199131.08.2010 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beschlußfassung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung und während der Beratung notwendig.
  2. Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105425

Alte Dokumentnummer

N6199114421J