Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beschlußfassung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung und während der Beratung notwendig.
(2)Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105425
Alte Dokumentnummer
N6199114421J