Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ausfertigung der Bescheide
§ 12.Paragraph 12,
Im Bescheid der Schiedskommission sind die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des Bescheides der Schiedskommission ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105426
Alte Dokumentnummer
N6199114422J