Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat insbesondere
die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der Landesberufungskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
eine Liste der berufenen Beisitzer und deren Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105431
Alte Dokumentnummer
N6199114427J